Hallo
Eine Urheberrechtsverletzung liegt dann vor, wenn das ursprüngliche, geschützte Bild im neu entstandenen Werk zum Großteil verwendet wurde, wiedererkennbar ist oder man das neuentstandene Werk auf den Ursprung zurückführen kann.
Man könnte also sagen, eine Verletzung liegt dann vor, wenn das ursprüngliche Bild noch erkennbar ist (auch wenn es nur teilweise bzw. schemenhaft ist).
Ein geschütztes Werk zu vektorisieren stellt meines Wissens nicht immer eine Neuschöpfung dar und ist daher eine Urheberrechtsverletzung (vor allem bei automatischen Vektorisierungen).
Dabei spielen dann natürlich der Abstraktionsgrad, Art der Umwandlung und Stilisierung eine Rolle. Wenn das Ganze so umgesetzt wird, dass man eine Person auf dem Foto nicht wiedererkennen kann und auch nicht sagen kann, von welchem Foto die Vektorisierung stammt, ist es erlaubt.
Aber die Regelungen in diesem Bereich fließen sehr ineinander, so dass es meist von Fall zu Fall beurteilt werden muss und es gar kein eindeutiges Ja oder Nein gibt.
Gruß
FK
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