Da sprichst Du in der Tat ein interessantes Kapitel an.
Da der download von Musik genauso illegal ist wie das Bereitstellen (Upload) .
§ 53 Abs.1 UrhG verbietet das Verbreiten von Kopien, da der Anbieter keine Person ist,
die in einer persönlichen Verbindung mit dem steht, der herunterlädt.
Ob das "Eintragen" als Freund eine "eine persönliche Verbindung" nach dem Gesetz herstellt,
ist äusserst "schwammig". Ich habe keine gesetzliche definition gefunden.
Das ganze hängt mehr oder weniger dann vom Richter ab,
da urteilt ja auch jedes Landegricht unterschiedlich.
Gruss Wolle
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