Hartnäckig hält sich das Gerücht, grundsätzlich jede Webseite müsse nach § 6 TDG mit einer Anbieterkennzeichnung versehen werden. Doch der Gesetzgeber hat nichtgeschäftsmäßige Angebote ausdrücklich von der Anbieterkennzeichnung freigestellt. Aufgrund dieser Beschränkung auf geschäftsmäßige Angebote steht zumindest außer Frage, daß es eben nicht und niemals der vielfach behauptete Wille des Gesetzgebers war, daß von der Anbieterkennzeichnungspflicht alle Angebote betroffen sind.
Wer braucht ein Impressum?
Eine Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG benötigen Telediensteanbieter. Webseiten gelten dann als Teledienst, wenn sie geschäftsmäßig betrieben werden (s.o.). Darunter fallen z.B. Online-Shops, Produktpräsentationen und -beschreibungen, Diskussionsforen, Datendienste, Telespiele oder auch Suchmaschinen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Einordnung als geschäftsmäßiger Dienst nicht erforderlich. Auch wenn diese Auslegung scheinbar im Widerspruch dazu steht, daß eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist, so gibt es durchaus Beispiele, wie z.B. Museen, Bibliotheken oder andere gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen, die durchaus umfangreiche Geschäfte tätigen (also geschäftsmäßig tätig sind), ohne die Kosten zu decken oder Gewinne zu erwirtschaften. Daher unterscheidet das TDG auch nochmals explizit zwischen geschäftsmäßigen und komerziellen Anbietern.
Wer braucht kein Impressum?
Eine rein private Webseite benötigt kein Impressum nach § 6 TDG, solange sie nicht geschäftsmäßig betrieben wird und keine Hinweise auf Produkte, geschäftsmäßige oder kommerzielle Angebote enthält. In diesem Fall ist der Betreiber der Webseite Nutzer eines Teledienstes, da er den Teledienst seines Service-Providers nutzt, um Informationen zu veröffentlichen. Um dies zu verdeutlichen hat der Gesetzgeber in § 3 TDG das Veröffentlichen von Informationen ausdrücklich der Nutzung von Telediensten zugeordnet:
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
"Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
"Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.