@ Chris naja du hast wohl auch keinen Plan oder ?
Domain Klau gibt es ! Städte z.B: haben das recht auf die Städte Namen als Domain und andere wie z.B. Apple haben das recht auf die Domain
www.apple.xx und xx.xx -->
www.apple.de und
www.apple.de.vu . Wenn sagen wir die Firma ihr recht in anspruch nimmt und sagt
www.apple.de.tl brauchen sie, dann ist der Besitzer wenn er die Domain nicht angeben will der gelackmaierte.
Voraussetzungen für das Namensrecht
Der Namensinhaber kann Unterlassungsansprüche gegen denjenigen geltend machen, der das Recht am Namen des Namensinhabers bestreitet, oder wenn das Interesse am Namen dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (Namensanmaßung). Dann ergibt sich der Unterlassungsanspruch des § 12 BGB.
Voraussetzung für einen Anspruch aus § 12 BGB ist die unbefugte Benutzung eines fremden Namen im Sinne eines Bestreitens des Namensinhaber-Rechtes zum Gebrauch des Namens (Namensleugnung) oder durch Namensanmaßung. Unbefugt meint, dass kein Recht zu Nutzung des Namens besteht, mithin die Namensverwendung rechtswidrig ist. Die Widerrechtlichkeit ergibt sich sukzessive aus der Namensrechtsverletzung, also aus dem Vorliegen der Voraussetzungen (Namensleugnung oder Namensanmaßung) des § 12 BGB.
Eine weitere Voraussetzung ist nicht explezit in § 12 BGB genannt: Der Name muss auch namensmäßig vom Unberechtigten genutzt werden. Keine namensmäßige Nutzung eines Namens ist beispielsweise die bloße Namensnennung. Das gilt etwa für in einem Zeitungsartikel genannte Namen. Auch Namen, die zur geographischen Verortung benutzt werden, werden nicht namensmäßig gebraucht – so wie bei der Domain info-duisburg.de. Das LG Düsseldorf erklärte in den Entscheidungsgründen:
»Orts- und Städtenamen sind stets auch geographische Angaben, die dazu dienen, ein bestimmtes räumliches Gebiet von anderen Flächen zu unterscheiden. Insoweit handelt es sich um eine beschreibende Angabe der geographischen Lage, ohne daß damit die Stadt als öffentlich-rechtliches Subjekt, handelnd durch ihre gesetzlich bestimmten Vertreter, gemeint ist und als solches verstanden wird.«
»Die von den Beklagten verwendete Bezeichnung info-duisburg.de als Internetadresse ist als geographische Kennzeichnung zu verstehen. Der Bestandteil info wird allgemein als Abkürzung für das Wort Information verstanden. Der Gesamtbegriff info-duisburg läßt Informationen über Duisburg erwarten.«
Aufgrund dieser Entscheidung kann man mit kombinierten Städtedomains relativ aber nicht 100-prozentig sicher sein.
Quelle: Domain-recht.de
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