Rechtliche Stolperfallen bei der eigenen Homepage

aus der Kategorie "Internetrecht"
Schwierigkeitsgrad: Anfänger

Schockiert über rechtliche Stolperfallen bei einer HomepageEs ist vollbracht! Andreas hat sein Konzept zur eigenen kostenlosen Homepage mithilfe des Baukastens endlich umgesetzt. Er ist stolz auf seinen Internetauftritt, auf dem er unter anderem Bilder von Sehenswürdigkeiten, Musiktitel und Grafiken zum Herunterladen anbietet.

Allerdings handelt es sich bei den Inhalten, die Andreas auf seiner Internetseite anbietet um urheberrechtlich geschütztes Material, das er ohne Erlaubnis auf seine Seite gestellt hat.

Kurz, nachdem die Seite online gegangen ist, hat Andreas auch schon eine Abmahnung nach der anderen erhalten und war total schockiert. Er soll Tausende von Euro zahlen und außerdem noch Unterlassungserklärungen unterschreiben. Was ist da schiefgelaufen?

Urheber- und Markenrechte

Andreas hat angenommen, dass das Internet ein rechtsfreier Raum ist. Somit war er der Ansicht, dass er alle urheberrechtlich geschützten Inhalte, die er selber herunterladen konnte, auch auf seiner Homepage anbieten darf.

Schließlich müsse man den Besuchern attraktive Inhalte bieten und genau diese könne man mit nur wenigen Mausklicks für alle zugänglich machen. Er schade damit schließlich niemandem, da er keinem etwas wegnimmt. Ein weitverbreiteter Irrglaube, denn auch im Internet ist die unerlaubte Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material gesetzeswidrig und kann schnell sehr teuer werden.

Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz rät:

"Möchte man urheberrechtlich geschütztes Material auf seiner Homepage nutzen, muss zunächst der Urheber, das kann der Schöpfer oder Rechteinhaber des geschützten Werks sein, um Erlaubnis gefragt werden.

Auch nahezu alle Texte - dazu zählen auch Songtexte – sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht eins zu eins übernommen werden. Wer dennoch gerne Texte auf seiner Homepage übernehmen möchte, kann Teile davon mit einer Quellenangabe zitieren.

Wer aber fremde Inhalte ohne explizite Erlaubnis auf seine Homepage stellen möchte, kann Werke mit der passenden Lizenz nutzen. Bilder, Texte und Musik, die zum Beispiel der Creative Commons Lizenz unterliegen, eignen sich hervorragend für die Nutzung auf der eigenen Homepage, da keine Einzelerlaubnis für die Nutzung eingeholt werden muss. Lediglich welcher Lizenz das verwendete Werk unterliegt, muss angegeben werden.

Möchten Webmaster Markennamen auf der Homepage erwähnen, stellt das bei nicht gewerblich genutzten Seiten kein Problem dar. Zumindest solange die Namen neutral verwendet und nicht negativ dargestellt werden.

"Solange ein Markenname sachlich und beschreibend auf einer privat genutzten Internetseite in Erscheinung tritt, werden auch keine Markenrechte verletzt"

erklärt der Rechtsanwalt für Internetrecht. Heißt also, dass Schmähkritik und Ähnliches wie

"Marke XYZ stellt nur Schrott her"

tabu sind.

Persönlichkeitsrecht und Kunsturhebergesetz

Neben dem Urheber- und Markenrecht muss auch das Persönlichkeitsrecht von Menschen respektiert werden. Wer zum Beispiel selber mit seiner Digitalkamera auf einer Hochzeit Bilder von Tante Edith und Onkel Jürgen knipst und diese dann ohne Erlaubnis auf seine Internetseite stellt, verletzt damit das "Recht am eigenen Bild" der abgebildeten Personen. Auch hier können die Geschädigten Schadensersatzforderungen geltend machen.

"Sind Personen auf Fotos individuell erkennbar, müssen diese einer Veröffentlichung zustimmen

informiert Rechtsanwalt Taubitz.

Ist man selber der Urheber von Fotos und Abbildungen – dazu zählen auch Karikaturen, Zeichnungen, Fotomontagen und Cartoons – dürfen nach dem Kunsturhebergesetz folgende Inhalte ohne eine Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden:

  • Bilder mit Personen aus der Zeitgeschichte.
  • Abbildungen auf denen Menschen als Beiwerk in Erscheinung treten (Landschaftsaufnahmen, Sehenswürdigkeiten)
  • Bilder von Menschenmassen, bei Versammlungen beispielsweise.
  • Abbildungen, die einem höheren Interesse oder der Kunst dienen.

Die oben genannten Punkte gelten nicht, wenn das Bild beispielsweise einen peinlichen Moment des Abgebildeten zeigt. In solchen Fällen muss zwischen den Interessen beider Parteien abgewogen werden.

Bietet die Internetseite eine Kommentarfunktion oder ein Gästebuch an, wo Besucher ihren Senf abgeben können, müssen Webmaster darauf achten, dass mögliche Wortgefechte nicht zu einer Schlammschlacht ausarten. Denn bei Beleidigungen oder Verleumdungen kann es schnell passieren, dass der Seitenbetreiber für geäußerte Schimpftriaden haftbar gemacht wird.

Im ungünstigsten Fall muss dann mit zivilrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.

"Um erst gar nicht in eine solche Situation zu geraten, sollten Webseitenbetreiber Kommentare, die beispielsweise Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen enthalten, unverzüglich von der Internetseite entfernen"

rät Rechtsanwalt Taubitz.

Impressum und Verlinkung auf Streams

Ein weiteres wichtiges Element der eigenen Homepage ist das Impressum und der Disclaimer.

Während privat genutzte Internetseiten kein Impressum benötigen, ist es bei geschäftlichen Auftritten Pflicht.

Achtung! Wer einen privaten oder familiären Internetauftritt hat und darauf mit Werbeanzeigen Geld verdient, muss dennoch ein Impressum vorweisen.

Zusätzlich sollte der Internetauftritt noch einen Haftungsausschluss – auch Disclaimer genannt – aufweisen. Damit versichern Webseitenbetreiber, dass die Verknüpfung auf externe Seiten zum Zeitpunkt der Verlinkung keine rechtswidrigen Inhalte aufgewiesen hat. Vorsicht bei Links, die zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Streams von Filmen oder Fußballübertragungen führen. Hier kann die Mithaftung drohen, daher sollte nicht auf dubiose Seiten verlinkt werden.

Mit dem Impressum-Generator und Disclaimer-Baukasten der Deutschen Anwaltshotline kann man sich kostenlos und unkompliziert ein rechtssicheres Impressum und Disclaimer erstellen.

*Der Inhalt dieses Artikels stellt eine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung dar und kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.



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